Auch wenn es hier keiner zur Zeit macht, finde ich es Informativ und gut zu wissen !!
Hier also die Stellungnahme des KBA:
KBA
412-598
Sehr geehrter Herr...
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gasentladungsscheinwerfer werden nach der ECE-Regelung 98 genehmigt.
In diesen Scheinwerfern dürfen nur nach der ECE-Regelung 99 genehmigte Gasentladungslichtquellen verwendet werden. Die zur Zündung der Lichtquelle notwendigen Vorschaltgeräte werden ebenfalls in der Bauartgenehmigung für den Gasentladungsscheinwerfer genannt und sind Bestandteil der Scheinwerfergenehmigung.
Die von Ihnen beschriebenen Umbausätze verändern die Lichtquelle in einem bauartgenehmigten Scheinwerfer mit Halogenglühlampen
Dabei werden die Halogenglühlampen gegen Gasentladungslichtquelle ausgetauscht.
Ein Umbausatz enthält üblicher Weise
Gasentladungslampen
Vorschaltgeräte, die hinsichtlich der EMV genehmigt sind.
Steckbarer Adapter, der zwischen Gasentladungslampe und Vorschaltgerät angeordnet werden kann.
Montagebedingungen
Die Erteilung einer Genehmigung für eine Gasentladungslichtquelle erfolgt nach der ECE-Regelung 99.
Der Anwendungsbereich dieser Regelung sieht die Verwendung dieser Einrichtungen nur in "genehmigten Gasentladungs-Leuchteneinheiten von Kraftfahrzeugen" vor.
Das Anbieten einer Gasentladungslichtquelle zum Umbau eines Halogenscheinwerfers verstößt gegen die Vorschriften der ECE-Regelung 99.
Adapterlösungen zwischen dem Sockel der Gasentladungslichtquelle auf z.B. H4 Sockel sind nach dieser Vorschrift unzulässig und nicht genehmigungsfähig.
Für den Betrieb einer Gasentladungsquelle sind gesonderte Vorschaltgeräte erforderlich, die dann, wenn Sie für eine Verwendung am Kraftfahrzeug vorgesehen sind, auch eine Genehmigung hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit aufweisen müssen.
Die dafür erforderlichen Nachweise werden üblicherweise durch eine entsprechende EG-Genehmigung erbracht. Die dabei zugeteilten Genehmigungszeichen decken jedoch nur die Belange der elektromagnetischen Verträglichkeit nicht jedoch die lichttechnischen Veränderungen des Umbausatzes an dem veränderten Scheinwerfer ab.
Durch das Genehmigungszeichen auf dem Vorschaltgerät wird der Anschein einer bestehenden Genehmigung für die gesamte Einrichtung erweckt.
Was passiert, wenn ein Verbraucher einen solchen Umbausatz einbaut.
Scheinwerfer sind entsprechend §22a StVZO bauartgenehmigungspflichtige Fahrzeugteile.
Die Scheinwerfer sind mit einem Prüfzeichen bzw. Genehmigungszeichen zu kennzeichnen.
Werden Scheinwerfer derart verändert, wird das Prüfzeichen auf dem Scheinwerfer ungültig.
§19 Abs.2 StVZO gibt Hinweise zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nach vollzogenen Änderungen.
§19 Abs.3 StVZO nennt die Bedingungen unter denen Veränderungen am Fahrzeug zulässig sind.
Danach darf ein Scheinwerfer nur gegen einen geeigneten und bauartgenehmigten Scheinwerfer ersetzt werden.
Die nachträgliche Veränderung eines bauartgenehmigten Scheinwerfers mit einer Halogenglühlampe durch einem Xenon - Umbausatz führt zum Erlöschen der bestehenden Bauartgenehmigung des Scheinwerfers und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug.
Des Weiteren sind bei Nachrüstungen ebenfalls die Bestimmungen des § 50 Abs. 10 StVZO zu beachten.
Die zuvor genannten Sachverhalte gelten für alle Kraftfahrzeuge.
Mit freundlichen Grüßen
Daraus ergibt sich:
- die angebliche E Nummer ist bezüglich der beleuchtungstechnischen Zulässigkeit völlig irrelevant
- der Umbau ist nicht zulässig und auch nicht eintragungsfähig und führt zu einem Erlöschen der Fzg. BE
- Eintragungen sind wertlos und ein potentieller Genickbruch für den Prüfer
- das Angebot verstösst anscheinend schon gegen ECE 99
Hätte auch evtl. in den Rechtsprechungsthread gepasst.. aber es ist ja nen Umbau