Aktuelle Rechtssprechung zum Thema Bike und Biker

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Aktuelle Rechtssprechung zum Thema Bike und Biker

Beitragvon Mad-Dog » 02.08.2006, 07:21

Diesen Thread hatte ich bereits im alten Forum eröffnet, möchte ihn gerne weiterführen und kopiere mal die "älteren" Daten hierrein.

Dieser Thread ist lediglich zum lesen und nicht zum Kommentare posten gedacht !
Sollte doch jemand etwas auf dem Herzen haben, könnte man hier einen Ausweich-Thread eröffnen, in dem nach herzenslust diskutiert werden darf !

Sollte jemand ebenfalls etwas haben, so kann er/sie es hier posten...

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Beitragvon Mad-Dog » 02.08.2006, 07:22

Zwei Bikes - Ein Halter

Bei einem Italienurlaub stürzte eine Motorradfahrerin. Ihr Ehemann auf dem nachfolgendem Bike kommt durch herumfliegende Teile zu Fall. Doch die Haftpflichtversicherung zahlt den Schaden (XXXX EUR) nicht.

Beide Motorräder gehörten dem Ehemann und waren bei einer Assekuranz versichert. Das Landgericht Coburg (Az. 33 S 82/04) gab der Versicherung Recht !

Die Haftpflich greift nicht, wenn bei einem Unfall zwei Fahrzeuge desselben Versicherungsnehmers beteiligt sind. Sie decke nicht die Schäden , die er sich selbst zugefügt oder durch eine mitversicherte Person erlitten habe !




Neue Kleider

Durch ein PKW (schuldiger) Unfall wird ein Motorradfahrer mehrere Meter über den Asphalt geschleift und stößt mit dem Helm gegen den Boardstein.
Die Kleidung zeigt sich stark mitgenommen.

Die Haftpflicht des PKW Fahrers wird in Anspruch genommen. Die Versicherung weigert sich aber ohne Rechnungsnachweis, die volle Höhe der Bekleidung zu zahlen. Leidglich eine Pauschale von 300 EUR werden dem KRAD fahrer zugesprochen.

Der KRad Fahrer reicht die Kaufbelege für die erst 3 Jahre alte Motorradbekleidung nach.
Daraufhin erhält er ein Schreiben, dass NICHT der Neuwert sondern der Zeitwert hier: 60 % des Kaufpreises zu erstatten wäre.

Nach dem Anwalt erfährt der KRadfahrer, dass dieser Maßstab NICHT bei Motorradbekleidung gilt !
Nach einem Urteil des LG Oldenburg aus 2001 dient Motorradbekleidung vornehmlich der Sicherheit und ist daher, wenn sie noch relativ neuwertig ist, auch mit dem Neuwert zu erstatten.

Ähnlich sieht es auch das AG Bad Schwartau: Werden bei einem Verkehrsunfall ein dreieinhalb Jahre alter Helm und eine zwei Jahre Jacke beschädigt, dann ist kein Abzug "neu für alt" vorzunehmen, da kein kontinuierlicher Wertverlust durch das Alter eintritt.

Auch das LG Köln sprach kürzlich einem Kläger den vollen Neuwert der Kleidung zu. Anders könne nur gelten, wenn der Versicherer nachweist, dass bereits vor dem Unfall die Schutzfunktion nicht mehr gegeben war !




Ab Oktober 2005 gibt es die neuen Kfz-Scheine und Briefe. Dann sollen bei Umschreibungen
und Neuausstellungen nur noch die neuen Formulare von den Ämtern verwendet werden.

Nachteil für Gebrauchtkäufer: Anzahl der Vorbesitzer geht nicht mehr aus dem Kfz-Brief hervor



Verkehrsminister Pietro Lunardi setzte ein Dekret in Kraft, das bei Verkehrsverstößen von Motorradfahrern die Beschlagnahmung des Fahrzeugs erlaubt !

Dagegen laufen zur Zeit die Biker Sturm, denn die drakonische Maßnahme droht nicht nur beim Fahren ohne Helm oder bei Wheelies, sondern sogar beim Fahren mit einer Hand am Lenker oder Aufstehen während der Fahrt !

Vorbei mit (linke Hand mal ruhig ausruhen....)

Was die Motorradfahrer erbost: Eine Beschlagnahmung ist im italienischen Gesetz sonst nur im Zusammenhang mit Verbrechen der Mafia vorgesehen..

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Beitragvon Mad-Dog » 02.08.2006, 07:25

Bei längerer Abmeldung:

Bisher galt: Wer sein Bike länger als 18 Monate abgemeldet hat, muß vor einer Wiederzulassung ein teures Vollgutachten § 21 einholen.
Dies könnte sich laut Gesetzesentwurf ab 2007 ändern.
Demnach wäre zur Wiederzulassung bis max. 7 Jahren nach Abmeldung nur mehr eine herkömmliche HU fällig, falls Tüv abgelaufen ist. In Kraft treten soll die Neuerung ab März 2007

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Beitragvon Mad-Dog » 02.08.2006, 07:27

EU-Führerschein

Bisher war es eine rechtliche Grauzone, nun solls legal sein.
Wer seinen Führerschein in der BRD wegen Trunkenheit am Steuer oder über 18 Punkte verloren hat und nach der MPU wieder einen neuen bekäme, darf laut dem EU-Urteil mit einer im EU-Ausland ohne MPU erworbenen Fahrerlaubnis auch in Deutschland wieder fahren !!!!

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Beitragvon Mad-Dog » 08.03.2007, 08:17

Einige Urteile oder Informationen:


Wird die Sicht eines Motorradfahrers durch Regentropfen auf der Sichtscheibe des heruntergeklappten Visiers seines Schutzhelms stark eingeschränkt, so muss er seine Geschwindigkeit so vermindern, dass der Sichtbehinderung Rechnung getragen wird. Notfalls muss der Motorradfahrer für die Dauer des Regens seine Fahrt unterbrechen und später fortsetzen.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 6 U 28/01


Wäre für Kuma interessant;-)

Unfall bei einer Probefahrt, "Kaufinterressant" haftet eingeschränkt!

Kommt es im Rahmen einer Probefahrt mit einem Fahrzeug, das ein Kfz-Händler zum Verkauf anbietet, zu einem Unfall, muss der Fahrer nicht für den entstandenen Schaden haften.
Dies gilt allerdings nur bei leichter Fahrlässigkeit !

Ein Kaufinteressent war während einer Probefahrt mit einem "Easy Trike Chopper" von der Kupplung des Fahrzeugs abgerutscht und auf dem Betriebsgelände des Händlers zuerst gegen ein parkendes Kundenfahrzeug und dann gegen ein Ölfass geprallt. Der Fahrer blieb unverletzt, am Trike entstand allerdings ein Sachschaden von 5.000 Euro. Der Fahrzeugeigentümer, der das Trike dem Händler zum Verkauf überlassen hatte, forderte daraufhin von dem Kaufinteressenten Schadensersatz. Der Unfallverursacher weigerte sich jedoch, weil er davon ausgegangen war, dass das Gefährt über einen Vollkaskoschutz verfüge.

Das Oberlandesgericht Koblenz ( Az. 12 U 1360/01 ) entschied denn auch, dass der Probefahrer von der Haftung ausgenommen sei. Ein Interessent, der ein bei einem Kfz-Händler zum Kauf angebotenes Fahrzeug Probe fahren wolle, dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Fahrzeug vollkaskoversichert ist. Sei der Händler nicht bereit, ein solches Fahrzeug zu versichern, müsse er einen potentiellen Käufer vor Antritt einer Probefahrt ausdrücklich auf seine mögliche Haftung hinweisen.

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Beitragvon Mad-Dog » 12.04.2007, 10:04

Motorradfahrer: Immer selbst schuld?

Eine nicht nachvollziehbare Entscheidung hat das Landgericht Frankfurt / Main am 30.3.07 (Az.: 2-20 O 8806/06) gefällt. Wenn sich der in dem Urteil formulierte Gedanke zu einem Grundsatz entwickeln sollte, hat ein Motorradfahrer unter keinem Gesichtspunkt mehr einen Anspruch auf Schadensersartz - auch dann nicht, wenn der Unfallgegner den Unfall schuldhaft verursacht hat.

Pressemitteilung vom 31.03.07

Die Kanzlei Hoenig Berlin weist hin auf ein Urteil des Landgericht Frankfurt / Main vom 30.3.07 (Az.: 2-20 O 8806/06), das weitreichende Folgen haben könnte, wenn sich die darin geäußerte Ansicht des Gerichts als Grundsatz durchsetzen sollte.

Das hessische Gericht hatte folgenden Fall zu entscheiden. Der Motorradfahrer fuhr durch ein Waldgebiet, in dem vermehrt Wanderer und Radfahrer anzutreffen sind. Plötzlich fuhr ein Radfahrer aus einem Waldweg auf die Straße; es kam zur Kollision zwischen den beiden Rädern. Der Motorradfahrer möchte Schadensersatz vom Radfahrer.

Schaut man sich zunächst die Rechtslage an, wie sie Straßenverkehrsordnung (StVO) formuliert, scheint die Sache klar zu sein. § 10 StVO ist insoweit eigentlich eindeutig: Wer aus einem Grundstück - also auch aus einem Waldweg - auf die Fahrbahn einfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dadurch, dass es hier zum Unfall gekommen ist, ist der Anschein gesetzt, dass der einfahrende Radfahrer diese Pflicht verletzt hat.

Dagegen hält das Landgericht Frankfurt / Main:


Das Risiko, auf dem Motorrad getötet zu werden, sei beispielsweise sieben Mal höher als bei anderen Verkehrsteilnehmern. Diese Betriebsgefahr lasse sich bei Motorradfahrern daher «grundsätzlich als Verschulden gegen sich selbst begreifen». Unfallfolgen würden schon deshalb ganz bewusst in Kauf genommen und dürften daher «ganz überwiegend nicht auf den Unfallgegner abgewälzt werden», heißt es in der Entscheidung.
Jeder, der bewußt ein gewisses Risiko eingeht, rechnet damit, dass sich das Risiko realisiert. Wenn aber ein Dritter schuldhaft einen Schaden verursacht, kann es nicht sein, dass der Geschädigte leer ausgeht.

Es ist zu hoffen, daß diese Entscheidung des Landgerichts Frankfurt / Main in der Berufung aufgehoben wird.


*und wie immer - hier keine Diskusionen bitte.. dafür gibt es DIESEN THREAD hier....*

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Beitragvon Mad-Dog » 24.04.2007, 11:32

Allgemeine Rechtsprechung , zum Motorrad siehe "fetten" Text:


Führerschein auf Zeit

Berlin/Bonn (dpa/gms) - Den Führerschein machen und damit bis ans Ende des Lebens fahren dürfen - das gilt in Zukunft nicht mehr. Denn mit der dritten EU-Führerscheinrichtlinie kommt Bewegung ins Thema Fahrerlaubnis.

Eine Neuerung wird sein, dass der Führerschein als Dokument in regelmäßigen Abständen gegen ein neues Exemplar getauscht werden muss. Auch Motorradfahrer und Eigner von Caravans und größeren Anhängern haben sich auf neue Vorschriften einzustellen.

Zwar haben die EU-Staaten für die Umsetzung in nationales Recht bis 2013 Zeit. Doch mit dem in Kraft treten der Richtlinie am 19. Januar 2007 wurde bereits eine Rechtslücke geschlossen: "Im Rahmen des Führerscheintourismus haben einige Autofahrer im europäischen Ausland eine neue Fahrerlaubnis erworben, weil ihnen die deutsche Erlaubnis entzogen worden war", erläutert Sven Rademacher vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) in Bonn. Die ausländischen Führerscheine ermöglichten das Fahren auch in Deutschland.

"Seit dem 19. Januar ist es nun nicht mehr so, dass ein solcher Führerschein in Deutschland zum Fahren berechtigt, wenn hier schon ein Entzug der Fahrerlaubnis vorgenommen wurde", sagt ADAC-Jurist Markus Schäpe in München. Wer eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt, darf nicht mehr fahren, wenn ihr Ausstellungsdatum nach dem 19. Januar liegt.

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"Spätestens ab dem Jahr 2013 wird der Führerschein als solcher auf zehn Jahre befristet", sagt Peter Glowalla von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BFV) in Berlin. "Es wird ein Austausch des Führerscheins vorgenommen", erklärt Markus Schäpe. Ein Grund ist, dass der Führerschein mit einem aktuellen Foto versehen wird. Die geplante europäische Vereinheitlichung macht laut Sven Rademacher durchaus Sinn: "Es sind europaweit derzeit rund 110 unterschiedliche Führerscheindokumente im Umlauf." Sechs sind es in Deutschland.

Ein weiteres Thema im Zusammenhang mit dem kommenden Recht sind Gesundheitsprüfungen. "Es bleibt den Staaten unbenommen, den Austausch der Dokumente mit einer Gesundheitsprüfung zu kombinieren", erläutert Peter Glowalla. Bisher heißt es allerdings, dass für Deutschland auch künftig keine derartigen Prüfungen vorgesehen sind.

Auf einen Test oder eine Prüfung sollten sich Fahrer einstellen, die mit größeren Anhängern oder Caravans im Schlepp unterwegs sind. Grundsätzlich wird hier die bisher nur schwer zu durchschauende Regelung im Hinblick auf die Gewichte von Fahrzeug und Anhänger entschlackt. Im Endeffekt ändert sich im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis der Klasse B bei Gespannen bis zu 3500 Kilogramm nichts. Neues gibt es dagegen im Gewichtsbereich 3500 bis 4250 Kilogramm. "Hier werden die Fahrer eine Schulung oder eine Fahrprüfung ablegen müssen", sagt ADAC-Jurist Markus Schäpe.

Auch für Motorradfahrer wird sich einiges ändern. Zum Beispiel darf künftig bereits mit dem Führerschein Klasse A2 eine 35 kW/48 PS starke Maschine gefahren werden. Bisher lag die Grenze bei 25 kW/34 PS. Bei Leichtkrafträdern fällt die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 Stundenkilometer (km/h). Gerade dieser Punkt wird laut Peter Glowalla vermutlich schon in diesem oder im kommenden Jahr Realität werden. Denn nicht immer ist langsame Fahrt sicherer: Experten sind sich einig, dass ein Leichtkraftrad mit 100 oder 110 km/h Spitze besser zum "Mitschwimmen" im Verkehr geeignet ist.

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Beitragvon Mad-Dog » 06.06.2007, 14:46

Wegfall des § 18 der FZV (Straßen-Zulassungsverordnung)

http://www.motorradshop-wuerzburg.de/ebay/zulaut


Noch ist diese "Lücke" offen.... (Beschluß wohl diesen Monat)

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Beitragvon Mad-Dog » 02.08.2007, 07:41

Etwas generelles... derzeit nur für den PKW

Quelle: ADAC

Ab Herbst 2007 kostet die Hauptuntersuchung (HU) für Autos zwischen 1,70 EUR und 4,60 EUR mehr, die Abgasuntersuchung (AU) wird bis zu 2 EUR teurer.
Dies sieht eine Verordnung des Verkehrsministeriums vor.
Auch Fahrschüler müssen zukünftig mehr bezahlen. Die praktische Prüfung kostet dann 71,40 EUR anstatt 67 EUR. Alkoholsünder, die zur medizinischen Untersuchung (MPU) müssen, werden mit 338 EUR anstatt 317 EUR zur Ader gelassen.

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Beitragvon Mad-Dog » 09.09.2007, 11:17

Polizei beschlagnahmt Bikes

"Sie nennen es Gefahrenabwehr:
Auf Sudefeld und Kesselberg [...] im äußersten Süden Bayerns, macht die Polizei jetzt richtig ernst.

Seit Juli 2007 werden die Motorräder von Rasern beschlagnahmt und mindestens einen Tag sichergestellt.
Den Abtransport zur Verwahrstelle, die Heimreise, Bußgeld hat der Fahrer selbst zu tragen.

[...] Biker müssen ihr Bike eigenständig auf den Abschleppwagen schieben.
Diese Maßnahme wird auf Grund vermehrter tödlicher Unfälle durchgeführt.


Auf Rückfragen bei der Polizei verwies diese auf das Bayrische Innenministerium, die diese Anweisung als höchste Instanz herausgegeben hat.
Rechtsgrundlage sei der Artikel 25 des bayrischen Polizeiaufgabengesetzes. "


Zusatz:
Mib hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass es im Netz eine Abstimmung Pro/Kontra zu diesem Thema gibt:
http://www.motorradonline.de/umfrage

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Beitragvon Mad-Dog » 03.10.2007, 10:29

Haftungsverzicht im Motorradpulk

Wichtiges Urteil zum Fahren im "Pulk"

Düsseldorf (ddp.djn). Verabreden Motorradfahrer, die Geschwindigkeit zu überschreiten und dabei in versetzter Formation im Pulk zu fahren, ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss auszugehen.

Dies sei der Tenor eines Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes, berichtet die Arag-Rechtsschutzversicherung in Düsseldorf.

Nach Ansicht der Richter sei bei einem derartigen Fahren im Pulk für alle Beteiligten erkennbar, dass auf die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zum Vorder- und Nebenmann verzichtet werde.(AZ: 12 U 209/06)

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Beitragvon Mad-Dog » 01.01.2008, 15:22

Neuerungen ab 2008 zum Thema Biker, Bikes und Autos


1. Januar: Das neue Versicherungsvertragsrecht (VVG) regelt u.a. den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit. Neu: Ging der Versicherungsnehmer in der Kaskoversicherung bisher oftmals leer aus, weil sich der Versicherer auf grob fahrlässiges Verhalten berief, wird das in Zukunft nicht mehr so laufen. Künftig kommt es darauf an, wie der Versicherer den Grad des Verschuldens einschätzt. Entsprechend muss er zahlen. Viele Versicherungsgesellschaften verzichten inzwischen auf den Einwand grober Fahrlässigkeit. Ausnahme: Schäden durch Alkohol und Drogen oder Versäumnisse des Versicherungsnehmers beim Autodiebstahl.


Steuer auf Biokraftstoffe steigt

Zum Jahresbeginn wird die Steuer auf Biokraftstoffe weiter angehoben. Bei reinem Biodiesel steigt sie dann von neun auf 15 Cent pro Liter. Der Steueranteil für einen Liter Pflanzenöl erhöht sich von zwei auf zehn Cent.



1. März/1. April: Die Führerschein-Missbrauchsverordnung soll dem sogenannten „Führerschein-Tourismus“ endgültig einen Riegel vorschieben.


8. April: Kindersitze ohne die Prüfnorm ECE 44/03 oder 44/04 dürfen nicht mehr verwendet werden. Vorsicht bei Kindersitzen aus der Zeit vor September 1995.


Frühjahr 2008: Um das angepeilte Ziel der Halbierung der Verkehrsopferzahlen in Europa bis zum Jahr 2010 doch noch zu erreichen, wird die EU-Kommission eine Richtlinie mit weiteren Maßnahmen veröffentlichen.


Darüber hinaus wird im Laufe des Jahres noch mit Erhöhungen bei den Bußgeldern und den Gebühren für TÜV und AU zu rechnen sein. Die Online-Zulassung von Kraftfahrzeugen wird als Option eingeführt und Führerscheinprüfungen wird man demnächst am Computer ablegen. Keine Chance auf Verwirklichung hat dagegen die seit langem geplante Umsetzung der europaweiten Vollstreckung von Verkehrssünden. Sie wird voraussichtlich noch bis 2009 auf sich warten lassen.


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Neues aus den Alpenländern

Urlauber müssen 2008 einiges beachten

Sie planen Ihre Winterferien in Österreich, Italien oder der Schweiz? Zum Jahreswechsel müssen Sie mit einigen neuen Regelungen rechnen. Wir sagen Ihnen, was sich für Autofahrer in den Alpenländern geändert hat.

Österreich: Zum 1. Januar 2008 entfällt die Verpflichtung, tagsüber mit dem Abblend- oder Tagfahrlicht zu fahren. Wer mit Licht am Tag unterwegs sein will, dem ist dies weiterhin erlaubt. Die Geldbuße für das Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung wird zum 1. Januar 2008 von 25 Euro auf 50 Euro erhöht.

Ab 1. Januar 2008 müssen bei schneebedeckten und vereisten Fahrbahnen an allen Rädern Winterreifen montiert oder Schneeketten an den Antriebsrädern angebracht sein. Schneeketten auf der Antriebsachse als Alternative für Winterreifen sind nur dann erlaubt, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist und wenn dadurch die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigt wird. Die neue Verpflichtung gilt jeweils vom 1. November bis 15. April.

Die Preise für Pickerl haben sich erhöht: Die Jahresvignette für Pkw kostet ab sofort 73,80 Euro, die Zwei-Monats-Vignette 22,20 Euro und die Zehn-Tages-Vignette 7,70 Euro. Wer aus Deutschland durch Vorarlberg in die Schweiz will, kann demnächst sparen. Für die Route durch den Pfändertunnel und über die Rheintalautobahn von Hörbranz nach Hohenems genügt ab Herbst 2008 eine spezielle Vignette zum Preis von zwei Euro, die Zehn-Tages-Vignette ist dann nicht mehr nötig.
Fahren auf Alpenstraßen.

Schweiz: Die Jahresvignette ist mit 25 Euro günstiger geworden. Die Verkehrssicherheit wird erhöht: Durch eine neue Verordnung im Straßenverkehr werden die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten, Gefahrgutkontrollen sowie die technischen Überprüfungen der Kfz ab 1. Januar 2008 übersichtlicher und transparenter.


Italien: Mailand plant zum 2. Januar 2008 eine Citymaut.


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"Aussichten- Motorradführerschein" - alles noch nicht ganz runde, aber hier schonmal die ersten Info´s :

Ich zitiere:

- Nach der neuen EU-Führerscheinrichtlinie, die in D ab 2009 umgesetzt werden soll, darf der Fahranfänger dann ja 48PS statt bisher 34PS bewegen. Die Regelung hat aber einen kleinen Haken: Die auf 48PS gedrosselte Maschine darf ungedrosselt nicht mehr als die doppelte Leistung haben. Also 96PS. Also fallen nahezu alle aktuellen 600er Vierzylinder bis auf ein paar Ausnahmen durchs Raster.

Durch die Gewichtsregelung (min. 175kg) fallen die leichten Eintöpfe ebenfalls durch.

Nachzulesen der neuen Klassen und beabsichtigte Regelung:
=> HIER KLICK

A 2

Krafträder

Leistung : max 35 kW (48 PS) – früher 25 kW (34)

Leistungsgewicht: 0,2 kg/kW (35 kW entspricht 175 kg Fahrzeuggewicht)

Einstiegsalter : 18 Jahre



Drosselung: Erlaubt, wenn die Leistung der Ausgangsversion nicht mehr als doppelt so hoch ist (bei 35 kW nicht mehr als 70 kW)

Prüfung: Das Prüfungsfahrzeug muss mindestens 400 cm³ und mindestens 25 kW (34 PS) haben

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Beitragvon Mad-Dog » 28.01.2008, 19:44

!!!!!

Nicht unbedingt eine Rechtsprechung, aber eher eine Begründungshilfe für die Leute mit Hinterradabdeckung oder gekürztem Heck(Spritzschutz)


Hinterradabdeckung- Bestimmungen
Lange Jahre quälten übereifrige Polizisten Motorradfahrer mit Bußgeldern - für Lappalien wie kurze Radabdeckungen. Diesbezüglich hat sich die Lage entspannt. Völlig klar ist sie allerdings nicht. Relativ einfach sieht's bei Motorrädern mit EG-Betriebserlaubnis aus, das sind alle neuen Modelle (im Fahrzeugbrief auf Seite 4 vermerkt) seit 17.06.99. Die EG-BE sieht bei der Homologation überhaupt keine Angaben zur Radabdeckung am Hinterrad vor.

Kompliziert wird es bei älteren Maschinen. Darf die Kotflügelverlängerung nachträglich gekappt werden? Im Prinzip ja. Auf jeden Fall führt dieser Eingriff als Folge des übergeordneten EU-Rechts nicht mehr zum Erlöschen der Betriebserlaubnis und kann somit nicht mit Punkten und hohem Bußgeld geahndet werden. Selbst eine Ordnungswidrigkeit dürfte nicht vorliegen. Der entscheidende Passus findet sich in einer Ergänzungslieferung zum Paragraph 36a StVZO. Dort wird in Frage gestellt, ob die vorläufige Richtlinie v. 1962 (untere Kante der Radabdeckung höchstens 150 Millimeter über horizontaler Ebene durch die Hinterachse) bindend ist, zumal sie sich im internationalen Recht nicht wiederfindet.
Nachträgliche Kürzungen wären somit nicht zu beanstanden.


Viele Polizeidienststellen greifen ohnehin nur noch in Extremfällen ein. Auch bei TÜV-Prüfungen sieht man über gekürzte Radabdeckungen meist hinweg. Manche TÜV-Stellen, so etwa Stuttgart, bieten zur Legalisierung eine Eintragungsmöglichkeit an. In Nordrhein-Westfalen besteht das Verkehrsministerium hingegen noch auf die viel zitierten 150 Millimeter, was rechtlich gesehen kaum haltbar ist.

Falls am Heck gekürzt wird, sind aber in jedem Fall weitere Vorschriften zu beachten:
Zum Beispiel muß ein Rückstrahler nach wie vor vorhanden sein, und das Kennzeichen darf maximal 30 Grad zur Vertikalen geneigt sein.
Zugehörige Paragaphen:


* StVZO § 36a Abs.1: Dort ist die Rede von hinreichend wirkenden Radabdeckungen. Maße oder exakte Angaben für die Abdeckung des Hinterrads werden aber nicht genannt

* BMV/StV 7-4005 T/62 Diese vorläufige Richtlinie sollte ab 1962 probehalber Erkenntnisse über die Anforderungen an Radabdeckungen bringen. Zu der geplanten Änderung der StVZO kam es nicht

* Rili 92/61EWG Euro-Betriebserlaubnis für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge, enthält keine Anforderungen für Radabdeckungen. Seit 17.06.1999 für neue Homologationen zwingend vorgeschrieben

* StVZO § 36a 24 Ergänzungslieferung, Kirschbaumverlag, Oktober 1998 Nr. 6. Enthält wichtige Aussagen zu Radabdeckungen und stellt fest, daß nachträgliches Kürzen bei Altfahrzeugen nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt und daß die vorläufige Richtlinie von 1962 internationalem Recht widerspricht

* Erl. 92/61/EWG 37 Kirschbaumverlag,
September 1999 Stellt fest, daß wirksame Radabdeckungen bei
Homologationen oder Einzelabnahmen nach § 36 nicht mehr verlangt werden können

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Beitragvon Mad-Dog » 05.05.2008, 09:36

Beitrag von Caspar:

Da ja viele Leute einen zulauten Auspuff oder Endschalldämpfer haben, hier mal wie die Polizei Messen muß ich habe diese Seite einfach mal kopiert. Standgeräuschmessung eines Motorrades

Die Polizei soll nach EG-Richtlinie 70 / 157 / EWG messen und hierbei nur das Standgeräusch im Nahfeld.

Vorraussetzung für eine legale Messung:
Vor der Standgeräuschmessung am Motorrad muss der Prüfer erst das Umgebungsgeräusch messen. Liegt dies weniger als 10dB(A) unter dem späteren Messwert, so ist die Messung ungültig. Die Messung muss auf einer freien ebenen Fläche durchgeführt werden und es dürfen keine Mauern oder andere Schallreflektoren in unmittelbarer Nähe sein.
Messmethode: Ein geeichtes Messmikrophon wird in Höhe der Auspuffmündungen, mindestens 20cm über der Fahrbahn, im Abstand von 50cm und im Winkel von 45° ± 10° zur Ausströmöffnung der Abgase aufgestellt. Motorräder mit einer Nenndrehzahl von über 5000 U/min werden bei halber Nenndrehzahl, solche mit Nenndrehzahl bis 5000 U/min bei dreiviertel der Nenndrehzahl gemessen. Dabei wird erst die Drehzahl konstant gehalten, dann plötzlich Gas weggenommen. Mindesten 3 Messungen müssen an jeder Messstelle ausgeführt werden. Messergebnis ist der arithmetische Mittelwert von mindestens drei Einzelmessungen, die nicht mehr als 2dB(A) voneinander abweichen. Wenn kein Drehzahlmesser am Motorrad ist, muss der Prüfer einen Drehzahlmesser anbringen und am Zündkabel anschließen. Alle Messwerte, auch das Umgebungsgeräusch, müssen protokolliert werden. Von einem erhöhten Standgeräuschwert kann auf ebenfalls erhöhte Fahrgeräusche geschlossen werden.

Sonderfall:
Will die Polizei vor Ort eine Standgeräuschmessung für ein Motorrad mit Baujahr vor dem 07. November 1980 durchführen, gilt folgendes: Auf den eingetragenen Wert werden 21dB(A) und 5 dB(A) Toleranz, also 26dB(A) aufaddiert. Beispiel: Eine 53er BMW hat eingetragene 84db(A). Bei einer Nahfeldmessung vor Ort werden 105dB(A) gemessen. 84dB(A) + 26dB(A) = also wären 110dB(A) erlaubt. Dies Auspuffanlage ist also legal.

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Beitragvon Mad-Dog » 16.01.2009, 09:27

Hinweis zum Konjunkturpaket II für 2009:

Die Kfz-Steuer soll zum 1. Juli 2009 vom Hubraum auf den Emissionsausstoß umgestellt werden. Dabei ist ein linearer, an der CO2-Emission orientierter Tarif mit einem Steuersatz von 2 EUR je g/km) vorgesehen. Dabei soll eine Basismenge von CO2-Ausstoß steuerfrei, 2010 und 2011 sind das 120 g/km, 2012 und 2013 dann 110 g/km und ab 2014 in der Endstufe 95 g/km. Der Altbestand (Zulassung vor dem 5.11.2008) wird nach einer Übergangszeit ab 2013 schonend in die CO2-Besteuerung überführt. Über den Umfang der Besteuerung des Altbestands ab 2013 wird später entschieden.

Hinweis: Bereits über das Konjunkturpaket I werden neue Pkw bei der
Erstzulassung zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 über einen gewissen Zeitraum von der Kfz-Steuer befreit. Die Steuerbefreiung gibt es für ein Jahr und für Fahrzeuge, die die Euro-5 und Euro-6-Norm erfüllen, verlängert sich die maximale Steuerbefreiung auf zwei Jahre ab Erstzulassung.


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